21. Januar 2025
Ab Mitte 2025 sind viele Banken, Versicherungen und zahlreiche andere Dienstleister verpflichtet, ihre Angebote im Internet barrierefrei zu gestalten. Dazu gehört, dass die entsprechenden Informationen in leicht verständlicher Sprache bereitgestellt werden müssen, z. B in Leichter Sprache oder in Einfacher Sprache. So sollen mehr Menschen – unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten – Zugang zu Informationen und Dienstleistungen erhalten und diese selbstständig nutzen können.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und enthält verschiedene Vorschriften zur Barrierefreiheit von Websites. Wissen Sie bereits, ob die Vorgaben auch Ihr Unternehmen betreffen?
Es ist wichtig, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen, um gut vorbereitet zu sein. Lassen Sie uns daher die Einzelheiten genauer betrachten:
Ausschlaggebend dafür, ob Ihr Unternehmen betroffen ist, sind § 1 Abs. 2 und 3 BFSG. Sie nennen bestimmte Produkte und Dienstleistungen, für deren Hersteller, Händler, Importeure sowie Erbringer die neuen Regelungen gelten.
Dazu zählen beispielsweise
Insbesondere der letzte Punkt betrifft viele Unternehmen. Denn „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ meint generell den Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet – also auch viele Onlineshops. Ausnahmen gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel für Kleinstunternehmen und Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind.
Ziel des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist es, dass Menschen mit Behinderungen die betroffenen Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen können. Für Onlineshops und entsprechende Websites bedeutet dies, dass sie gemäß den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) gestaltet werden müssen, damit sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.
Die Kriterien „wahrnehmbar“, „bedienbar“ und „robust“ beziehen sich in erster Linie auf die technische Umsetzung von Websites: Beispielsweise werden Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt, die Navigation ist übersichtlich strukturiert und es wird auf eine gute Kompatibilität mit verschiedenen Webbrowsern geachtet.
Bei der Verständlichkeit geht es hingegen vor allem um die Inhalte: Websitetexte sind so klar, einfach und deutlich formuliert, dass auch Menschen mit Behinderung Zugang zu den entsprechenden Angeboten und Dienstleistungen haben und sie selbständig nutzen können.
Für viele Unternehmen bedeuten die neuen Anforderungen an die Barrierefreiheit umfangreiche Anpassungen ihrer bisherigen Website. Insbesondere das Umschreiben Ihrer Websitetexte kann sehr herausfordernd und zeitraubend sein. Wir stehen Ihnen daher gern zur Seite! Unsere Services umfassen:
Kontaktieren Sie uns, und lassen Sie sich von uns dabei unterstützen, Ihre Website barrierefrei und zugänglich zu gestalten. Nutzen Sie diese Gelegenheit und erreichen Sie mehr Menschen mit Ihren Angeboten!
Kategorien: Leichte Sprache
Schlagwörter: BFSG, Einfache Sprache, Leichte Sprache